Am 1. Januar 2002 traten Änderungen der
Abgabenordnung (AO) in Kraft, die es den Finanzbehörden
ermöglichen, unmittelbar auf die EDV-Systeme im Unternehmen
zuzugreifen.
Durch die Erweiterung des § 147 in Verbindung mit § 146 der
Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde ab 01.01.2002 im Rahmen
einer Außenprüfung das Recht, dass Datenverarbeitungssystem
des Steuerpflichtigen zu nutzen (nur Leseberechtigung), vom
Steuerpflichtigen Datenauswertungen nach ihren Vorgaben zu verlangen,
vom Steuerpflichtigen zu verlangen, dass ihr die gespeicherten
Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
überlassen werden.
Jedes einzelne dieser Rechte und eine Kombination aus diesen kann die Finanzbehörde in Anspruch nehmen.
Mit diesen Änderungen zum § 147 AO ist dem
Steuerpflichtigen die Wahlfreiheit entzogen, in welcher Form er seine
Aufbewahrungspflichten erfüllt. Wenn er seine Rechnungslegung mit
Hilfe der Datenverarbeitung (EDV/IT) erstellt bzw. erstellen
läßt, dann muss er die sich aus der IT-gestützten
Rechnungslegung ergebenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten)
für die Dauer von sechs bzw. von zehn Jahren maschinell auswertbar
aufbewahren.
Dieser Pflicht nachzukommen stellt viele Unternehmen
vor erhebliche Probleme. Wir brennen Ihre Buchhaltungs-Daten auf eine
CD, diese können Sie dann komfortabel und schnell auf dem
Bildschirm sehen und auch ausdrucken.
Bei Archivierung vorangegangener Abrechnungsperioden sind wir gerne behilflich.