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Am 1. Januar 2002 traten Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft, die es den Finanzbehörden ermöglichen, unmittelbar auf die EDV-Systeme im Unternehmen zuzugreifen.
Durch die Erweiterung des § 147 in Verbindung mit § 146 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde ab 01.01.2002 im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, dass Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen (nur Leseberechtigung), vom Steuerpflichtigen Datenauswertungen nach ihren Vorgaben zu verlangen, vom Steuerpflichtigen zu verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger überlassen werden.

Jedes einzelne dieser Rechte und eine Kombination aus diesen kann die Finanzbehörde in Anspruch nehmen.

Mit diesen Änderungen zum § 147 AO ist dem Steuerpflichtigen die Wahlfreiheit entzogen, in welcher Form er seine Aufbewahrungspflichten erfüllt. Wenn er seine Rechnungslegung mit Hilfe der Datenverarbeitung (EDV/IT) erstellt bzw. erstellen läßt, dann muss er die sich aus der IT-gestützten Rechnungslegung ergebenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten) für die Dauer von sechs bzw. von zehn Jahren maschinell auswertbar aufbewahren.

Dieser Pflicht nachzukommen stellt viele Unternehmen vor erhebliche Probleme. Wir brennen Ihre Buchhaltungs-Daten auf eine CD, diese können Sie dann komfortabel und schnell auf dem Bildschirm sehen und auch ausdrucken.

Bei Archivierung vorangegangener Abrechnungsperioden sind wir gerne behilflich.